Berufsbezogene Ausbildungen sind generell zulässig, auf die Systemrelevanz von Berufen kommt es dabei nicht an. Daneben sind dann die – auch nicht berufsbezogenen – Ausbildungen zur Beendigung der bereits weit fortgeschrittenen Ausbildung zulässig.
Verpflichtend sind zunächst die in den Anlagen zur FahrschülerausbildungsVO ausdrücklich vorgeschriebenen Sonderstunden (Klasse B insgesamt 12). Daneben kann der Begriff auch so verstanden werden, dass die zur Behandlung der verpflichtenden Ausbildungsthemen nach der o.g. VO regelmäßig erforderlichen Stunden absolviert sind. Es bestehen daher keine Bedenken, wenn in einer Fahrschule, bei denen die durchschnittlich zu Erfüllung der Mindestinhalte erforderlichen Ausbildungsstunden in diesem Bereich liegen, Ausbildungen abgeschlossen werden, bei denen schon 15 Fahrstunden absolviert
wurden.
Für Bürotätigkeitensieht die CornaSchVO generellkeine Einschränkungenvor.
Präsenzunterricht darf nicht durchgeführt werden. ( Unterricht)